Satzung Bürgerschützenverein Annaburg 1890 e.V.
§ 1 Name, Sitz
1. Der Schützenverein führt den Namen „Bürgerschützenverein Annaburg 1890 e.V.“.
2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz „e.V.“.
3. Der Verein hat seinen Sitz in 06925 Annaburg.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbedingte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Zweck des Vereins ist die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen unter Ausschluss jeglicher politischer Betätigung.
Der Zweck des Vereines wird insbesondere verwirklicht durch:
- Ausübung und Pflege des sportlichen Schießens, des Bogenschießens und der entsprechenden Traditionen.
- Förderung der sportlichen Kontakte zu anderen Schießsportfreunden und Vereinen, deren Aufgaben und Ziele den seinen entsprechen
- Vermittlung von Kenntnissen auf dem Gebiet Waffenrecht, Waffenkunde und sportlichen Regeln nach den jeweils geltenden Bestimmungen.
- Gewinnung und Qualifizierung von Jugendlichen für den schießsportlichen Gedanken.
- Instandhaltung , Ausbau und Betrieb einer Schießsportanlage.
3. Eine Änderung des Vereinszwecks ist mit gleicher Mehrheit zu beschließen wie eine Satzungsänderung.
4. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
5. Die Mittel des Vereines dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
6. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines.
7. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
8. Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann eine jährliche, angemessene pauschale Tätigkeitsvergütung für Vorstandsmitglieder beschließen.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Der Verein besteht aus:
- ordentlichen Mitgliedern
- fördernden Mitgliedern
- Ehrenmitgliedern
2. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden.
Zur Aufnahme ist die schriftliche Anmeldung (Aufnahmeantrag) erforderlich.
Über die Annahme des Aufnahmeantrages entscheidet der Vorstand.
Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
Die Ablehnung durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.
Eine Doppelmitgliedschaft in einem oder mehreren anderen Schützenvereinen ist
möglich.
Bei minderjährigen Personen bedarf es dem schriftlichen Einverständnis der
Sorgeberechtigten.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach einer Probezeit von 6 (sechs)
Monaten, beginnend vom Tag der Abgabe des Aufnahmeantrages.
3. Jedes neu aufgenommene Mitglied wird auf die Satzung und die entsprechenden Ordnungen (zu finden auch auf der Homepage des Vereines) hingewiesen und verpflichtet sich durch seinen Aufnahmeantrag diese anzuerkennen und zu achten.
4. Einzelpersonen über 18 Jahre, Vereine und Firmen können als fördernde Mitglieder die Aufgaben und Ziele des Vereines unterstützen, ohne sich sportlich zu betätigen. Die Aufnahme erfolgt nach Entscheidung des Vorstandes.
5. Mitglieder oder fördernde Mitglieder (Einzelpersonen), die sich um den Verein ganz besondere Verdienste erworben haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitglieder ernannt werden.
6. Jedes Mitglied hat die Möglichkeit, schriftlich, unter Angabe der Gründe einen Antrag auf ruhende Mitgliedschaft für jeweils 12 (zwölf) Monate zu stellen. Über diesen Antrag entscheidet der Vorstand in einfacher Mehrheit.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod
2. Der Austritt ist schriftlich dem Vorstand gegenüber zu erklären.
Der Austritt erfolgt zum Ende des Kalenderjahres mit einer Frist von 2 (zwei) Monaten.
Die Beitragspflicht gilt bis zum Ende der Mitgliedschaft.
3. Der Ausschluss von Vereinsmitgliedern kann erfolgen:
- bei erheblicher Verletzung der Satzung
- bei schwerem Verstoß gegen die Interessen des Vereines
Der Ausschluss ist durch Beschluss des Vorstandes herbeizuführen.
Die Entscheidung über den Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich zu übergeben bzw. zuzusenden.
4. Das Mitglied hat das Recht, innerhalb von 4 (vier) Wochen nach Ausstellung des Ausschlussbescheides Einspruch bei der Mitgliederversammlung zu erheben. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
5. Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereines.
Gezahlte Mitgliedbeiträge können nicht zurückgefordert werden, auch wenn die Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, innerhalb der Beitragsperiode endet.
§ 5 Rechte und Pflichten
1. Die Mitglieder haben das Recht, an allen Vereinsveranstaltungen teilzunehmen, die Anlagen und vereinseigenen Sportgeräte zweckentsprechend und kostenfrei zu nutzen.
2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Verein nach besten Kräften zu fördern, die festgesetzten Beiträge pünktlich zu leisten und die von der Vereinsleitung zur Aufrechterhaltung des Schießbetriebes erlassenen Anordnungen zu achten und zu befolgen.
3. Jedes ordentliche Mitglied unter 70 (siebzig) Jahren ist verpflichtet im Kalenderjahr, die in der jeweils aktuellen Gebührenordnung festgesetzte Anzahl von Arbeitsstunden zu leisten.
Mitglieder über 70 Jahre können selbst entscheiden, ob sie Arbeitsstunden leisten.
Mitglieder, die aus privaten oder dienstlichen Gründen nicht in der Lage sind, die Arbeitsstunden abzuleisten, sind verpflichtet einen finanziellen Gegenwert, welcher in der Gebührenordnung festgelegt ist, zu entrichten.
Bei Notwendigkeit kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung die Anzahl der Stunden bzw. der finanzielle Ausgleich verändert werden.
Der Vorstand ist verpflichtet, Arbeiten zur Ableistung von Arbeitsstunden zur Verfügung zu stellen und den entsprechenden Nachweis zu führen.
Dabei kann die Durchführung von Wettkämpfen oder von Trainingseinheiten entsprechend der Vorgaben des Vorstandes angerechnet werden.
4. Ehrenmitglieder genießen alle Rechte der ordentlichen Mitglieder.
5. Fördernde Mitglieder (natürliche Personen) genießen alle Rechte von ordentlichen Mitgliedern, haben jedoch keinen Anspruch auf Unterstützung des Vereins in waffenrechtlichen Belangen.
Die Umwandlung von einem fördernde in eine ordentliche Mitgliedschaft bedarf eines schriftlichen Antrages und unterliegt der Entscheidung des Vorstandes.
6. Jedes ordentliche Mitglied ab dem 16. (sechszehnten) Geburtstag besitzt Stimm- und Wahlrecht. Wählbar sind nur ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder nach Vollendung des 18. (achtzehnten) Lebensjahres.
§ 6 Beiträge und Vereinsvermögen
1. Es werden Geldbeträge als regelmäßige Jahresbeiträge erhoben, deren Höhe von der Mitgliederversammlung beschlossen und in der Gebührenordnung erfasst werden. Dies gilt auch für in der Mitgliederversammlung beschlossenen Umlagen bzw. Sonderzahlungen.
Der Beitrag ist Ende des 1. (ersten) Monats des Jahres fällig. Umlagen und Sonderzahlungen nach Vereinbarung.
Bei finanziellen Problemen eines Mitgliedes ist in Absprache mit dem Vorsitzenden und dem Schatzmeister eine andere Zahlart möglich.
Als Zahlungsweise gilt Lastschrift, Überweisung oder Barzahlung.
2. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
3. Fördernde Mitglieder schätzen ihren Beitrag selbst ein.
4. Das Vereinsvermögen gehört allen Mitgliedern zu gleichen Teilen.
Die Rechte an dem Vermögen sind weder übertragbar noch Verkäuflich.
5. Alle Einnahmen des Vereines sind zur Erfüllung des Vereinszweckes zu verwenden.
§ 7 Organe
Die Organe des Vereines sind:
1. der Vorstand
2. der erweiterte Vorstand
3. die Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstand
1. Der Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus 3 (drei) bis 4 (vier) Personen.
Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt.
2. Die weitere Aufgaben- und Kompetenzverteilung der Vorstandsmitglieder regelt die Geschäftsordnung des Bürgerschützenvereines Annaburg 1890 e.V., welcher auf einer Vorstandssitzung mit 2/3 (zweidrittel) Mehrheit aller gewählten Vorstandsmitglieder beschlossen werden muss und in der weitere Funktionen festgelegt werden können.
3. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereines nach den Bestimmungen der Satzung, der Ordnungen und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Versammlungsleiters ausschlaggebend.
4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 (drei) Jahren in offener Wahl mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt und ist der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig.
Eine Wiederwahl ist zulässig.
5. Im Bedarfsfall hat der Vorstand das Recht, für ausgeschiedene oder ausgeschlossene Vorstandsmitglieder Nachfolger zu berufen.
Die Bestätigung der Berufung muss durch die nächste Mitgliederversammlung in einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden beschlossen werden. Diese gilt dann bis zum Ende der Wahlperiode.
Ist die nächste Mitgliederversammlung eine Wahlversammlung, erübrigt sich die gesonderte Bestätigung.
§ 9 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung findet mindestens 1 (ein) Mal im Jahr statt.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn ¼ (ein Viertel) der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe, beim Vorstand beantragen.
3. Eine Mitgliederversammlung kann stattfinden, wenn es das Interesse des Vereines erfordert.
§ 10 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
- die Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
- die Entgegennahme der Bericht der Kassenprüfer
- die Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern oder der Berufung von
Mitgliedern
- die Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Satzungsänderungen, Änderungen in den Ordnungen,
- Beschlüsse über Anträge
- die Entlastung und Wahl des Vorstandes (alle 3 Jahre)
- die Entlastung und Wahl der Kassenprüfer (alle 3 Jahre)
- das Festsetzen von Beiträgen
- die Genehmigung des Haushaltsplanes
- die Auflösung des Vereines.
§ 11 Einberufung der Mitgliederversammlung
1. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt mit Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich an jedes Mitglied des Vereines mindestens 14 (vierzehn) Tage vor dem Termin.
2. Sollten Satzungsänderungen zur Abstimmung kommen, sind diese bis spätestens dem 1. November des vorangegangenen Kalenderjahres schriftlich beim Vorsitzenden des Vereines zu beantragen. In die Tagesordnung ist dann der Punkt Satzungsänderung aufzunehmen.
3. Zusätzliche Mitgliederversammlungen finden nach Bedarf statt. Zu diesen erfolgt eine schriftliche oder mündliche Einladung. Die Tagesordnung wird spätestens zu Beginn der Versammlung bekannt gegeben bzw. aufgestellt.
§ 12 Ablauf von Mitgliederversammlungen und Beschlussfassung
1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vereines und in dessen Abwesenheit vom 1. stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.
Bei Verhinderung der Beiden wird durch die anwesenden Mitglieder in einfacher Mehrheit ein Versammlungsleiter gewählt.
2. Jede satzungsgemäß einberufene ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
3. Beschlüsse werden in einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
Satzungsänderungen können nur mit einer 2/3 (zweidrittel) Mehrheit der anwesenden Mitglieder erfolgen.
Zur Auflösung des Vereines ist die Mehrheit der volljährigen Mitglieder des Vereines notwendig.
§ 13 Ernennung von Ehrenmitgliedern,
Ehrenvorsitzenden
1. Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Die Ernennung bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
2. Personen, die sich der Ehrenmitgliedschaft nicht würdig erweisen, kann diese auf Beschluss der Mitgliederversammlung aberkannt werden.
Die Aberkennung bedarf der Zustimmung von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder.
3. Der Vorsitzende des Vereines kann, nach verdienstvollem Wirken und ehrenhaften Ausscheiden aus seinem Amt, auf Vorschlag des Vorstandes und durch Beschluss der Mitgliederversammlung zum Ehrenvorsitzenden des Bürgerschützenvereines Annaburg 1890 e.V. mit Sitz und beratender Stimme im Vorstand ernannt werden.
Die Ernennung bedarf der Zustimmung von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder.
Personen, die sich dem Ehrenvorsitz nicht würdig erweisen, kann dieser auf Antrag des Vorstandes und durch Beschluss der Mitgliederversammlung wieder aberkannt werden.
Die Aberkennung bedarf der Zustimmung von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder.
§ 14 Kassenprüfer
1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 3 (drei) Jahren zwei Kassenprüfer.
Diese dürfen nicht dem Vorstand oder eines von ihm eingesetzten Gremiums angehören.
Ihre Wiederwahl ist zulässig.
2. Die Kasse ist bis zum 31.Dezember jedes Jahr abzuschließen.
Die Kassenprüfer fertigen daraufhin einen Prüfbericht, welcher der Mitgliederversammlung vorgelegt werden muss.
Der Vorsitzende oder ein vom Vorstand beauftragter Stellvertreter muss bei der Kassenprüfung anwesend sein.
§ 15 Protokollierung von Beschlüssen
1. Über die Beschlüsse von Mitgliederversammlungen und des Vorstandes ist unter Angabe des Ortes, der Zeit und des Abstimmungsergebnisses jeweils ein Protokoll anzufertigen und aufzubewahren.
Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben.
2. Sollten auf den Sitzungen der Organe des Bürgerschützenvereines Annaburg e.V. Beschlüsse ergehen, so sind diese gesondert vom Vorsitzenden und dem 1. Stellvertretenden Vorsitzenden zu beurkunden.
§ 16 Auflösung
Bei der Auflösung des Vereines oder Wegfall steuerbegünstigender Zwecke fällt das
Vermögen des Vereines an die Stadt Annaburg, die es ausschließlich und unmittelbar
für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 17 Sprachliche Gleichstellung
Die verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten für
männliche/weibliche/diverse Personen.
§ 18 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde am 26.02.2022 in der Mitgliederversammlungbeschlossen.
Diese Satzung wird durch die am 26.02.2022 beschlossene Gebührenordnung ergänzt.